Finanzen

Finanzierungsgesuche an Drittstellen

Je nach Organisation kann für unterschiedlichste Kosten ein Gesuch gestellt werden. Meist geht es um sogenannte behinderungsbedingte Mehrkosten. Hier eine kurze (unvollständige) Auflistung:

Haben Sie Fragen zu den Gesuchen?

Sandra Messmer-Khosla
Sozialarbeit
Sozialarbeiterin FH
+41 44 245 80 33
smessmer@muskelgesellschaft.ch

Institutionen:

  • Pro Infirmis: finanzielle Direkthilfe für Notlagen und weiteres
  • Stiftung Cerebral: verschiedene Möglichkeiten für definierten Diagnosebereich. SMA, Duchenne sind sicher mit dabei, weitere Diagnosen anfragen
  • Love Ride: Freizeit, Fun, Mobilität für Menschen mit einer Behinderung, einreichen über Schweizerische Muskelgesellschaft
  • Schweizerische Paraplegikerstiftung: Rollstuhlfahrer werden unterstützt
  • Schweizerische Muskelgesellschaft: muskelkranke Mitglieder können ein Gesuch einreichen.
  • Regionale Stiftungen oder Vereine wie z.B. Verein Luzerner Kerzenziehen: Förderung von Mobilität von Menschen mit Behinderung
  • Stiftungsverzeichnisse wie Uni Basel, Stiftungsverzeichnisse oder www.spendenspiegel.ch: enthält die kantonalen und regionalen Stiftungsverzeichnisse der Schweiz.

Bitte beachten Sie, dass ihr Gesuch frühzeitig eingereicht wird. Rechnen Sie je nach Institution/Stiftung mit einer Bearbeitungszeit für das Gesuch von 3-6 Monaten.

Jede Institution hat ihre eigenen Vorgaben unter welchen Voraussetzungen was in welcher Form finanziert oder finanziell unterstützt wird. So kann die Mitgliedschaft oder der Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde eine wichtige Voraussetzung sein, um ein Gesuch einreichen zu können. Ebenfalls gibt es Organisationen (z.B. Pro Infirmis) die oft nur finanzieren, wenn Sie von Beginn an in das Projekt involviert sind. Oder die Organisationen geben vor, was genau angeschafft werden muss (Autokauf) und im Gegensatz zur IV ist hier manchmal keine Austauschbefugnis möglich. Vorab mündlich Anfragen ist meist von Vorteil.

Inhalt eines Gesuches (an die Schweizerische Muskelgesellschaft)

  • Gesuch in Form eines Briefes mit Begründung, warum die Anschaffung oder die Ausgaben nötig sind. Am besten von der betroffenen Person selber. Alter, Diagnose, Problem, Adresse, Telefonnummer, E-Mail
  • Unterlagen zu den Finanzen: Rechnungen oder Offerten, je nach Gesuch eine Schlussabrechnung
  • Zusammenstellung der Kosten und der geplanten Finanzierung dieses Projekts. (Wer soll welche Kosten übernehmen, was ist schon zugesichert?)
  • Informationen darüber, wo weitere Gesuche zur finanziellen Unterstützung eingereicht wurden; nach Möglichkeit inklusive deren Entscheide (auch der IV).
  • Unterlagen zur finanziellen Situation (Steuererklärung, Renten- oder Ergänzungsleistungsbestätigung, sonstige Bestätigungen) bis 18 Jahre von den Eltern, von älteren Gesuchstellerinnen, Gesuchsteller persönlich.
  • Vergabesitzungen finden üblicherweise in den Monaten 3/6/9 und 12 statt. Es können hierbei nur vollständige Gesuche bearbeitet werden.

Finanzierung von baulichen Massnahmen

Hindernisfreie Wohnungen werden heute nach dem Grundsatz des anpassbaren Wohnungsbaus erstellt. Das bedeutet, dass Anpassungen gemacht werden müssen, wenn jemand mit einer Mobilitätsbehinderung einzieht.
Es lohnt sich, schon bei Planungsbeginn von einer Fachperson für hindernisfreies Bauen beraten zu lassen. Bei einer allfälligen Wohnungsbesichtigung sollte die betroffene Person selber mit dabei sein.

Finanzierung durch die IV

Für eine Finanzierung durch die IV ist die SAHB beizuziehen. Sie klärt ab, was von der IV bezahlt werden soll. Die IV finanziert grundsätzlich nur einfache und zweckmässige Anpassungen, keine Sanierungen. Auf allen Offerten muss die versicherte Person erwähnt werden und Pauschalbeträge werden nicht berücksichtigt. Unvorhergesehene und begründete Mehrkosten sind als Nachtrag der IV-Stelle sofort zu melden. Spricht die IV einen Kostenbeitrag, muss der Umbau vorfinanziert werden.

Andere Stiftungen

Neben der IV können auch verschiedene Stiftungen um Unterstützung für bauliche Massnahmen angefragt werden. So unterstützen z.B. Love Ride, die Paraplegikerstiftung sowie ein Fonds der Schweizerischen Muskelgesellschaft bei Kosten, die nicht durch die IV gedeckt sind.

Weitere Auskünfte erteilen:

Finanzierung von Gentests

Wann übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten, wann nicht?

Genetische Untersuchungen. Viele seltene Krankheiten sind genetisch bedingt, d.h. vererbbar. Veränderungen im Erbgut lassen sich heute im Blut nachweisen. Genetische Analysen müssen von einer genetischen Beratung begleitet werden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt allerdings nicht in jedem Fall die oft beträchtlichen Kosten dieser Untersuchungen.

Für Menschen mit seltenen Krankheiten und ihre Angehörigen kann es wichtig sein, zu wissen, ob die Krankheit auf eine Veränderung im Erbgut zurückzuführen ist. Bei vielen Krankheiten ist dieser Nachweis heute möglich. Genetische Diagnostik kann aufwendig und entsprechend kostspielig sein. Es ist deshalb bedeutsam, zu wissen, ob die OKP die Kosten dieser Untersuchungen übernimmt.

Aufgabe der OKP ist in erster Linie die Rückerstattung von Diagnose- und Behandlungskosten im Krankheitsfall. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber (Parlament) so gesetzt worden. Die Folge ist, dass die Kosten von Diagnostik, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Behandlung steht, nicht zwingend gedeckt sind. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Es wird eine vererbbare Krankheit vermutet. Falls die genetische Diagnostik Konsequenzen auf die weitere Diagnostik oder Behandlung hat, werden die Kosten übernommen. Bei anderer Zielsetzung, z.B. um einer Krankheit einen «Namen» zu geben, ohne dass dies die Behandlung ändern würde, oder im Hinblick auf die Lebensplanung, sind der Krankheitsbezug («therapeutische Konsequenz») und die Leistungspflicht der Versicherer nicht gegeben. In Zweifelsfällen müssen die anordnenden Ärztinnen und Ärzte Krankheitsbezug und Konsequenzen der Untersuchungen den Vertrauensärztinnen und -ärzten gegenüber darlegen. Diese beraten die Versicherer, die über die Übernahme bzw. Nichtübernahme der Kosten entscheiden. Gegen ablehnende Entscheide kann die versicherte Person den Rechtsweg beschreiten.
  1. Angehörige von Menschen mit einer seltenen Krankheit möchten wissen, ob auch sie ein Erkrankungsrisiko aufweisen. Die Kosten solcher Untersuchungen werden nur übernommen, wenn sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) explizit aufgeführt sind. Dies ist aktuell erst für einige familiäre Krebskrankheiten und für eine Stoffwechselkrankheit (Porphyrie) der Fall. Eine Erweiterung der Liste auf weitere seltene Krankheiten ist angedacht. Voraussetzung für eine Aufnahme in diese Liste ist, dass als Folge der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen möglich sind, die die Erkrankung verhindern oder verzögern oder den Verlauf günstig beeinflussen.
  1. Angehörige von Menschen mit einer seltenen Krankheit möchten wissen, ob auch sie ein Erkrankungsrisiko aufweisen. Die Kosten solcher Untersuchungen werden nur übernommen, wenn sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) explizit aufgeführt sind. Dies ist aktuell erst für einige familiäre Krebskrankheiten und für eine Stoffwechselkrankheit (Porphyrie) der Fall. Eine Erweiterung der Liste auf weitere seltene Krankheiten ist angedacht. Voraussetzung für eine Aufnahme in diese Liste ist, dass als Folge der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen möglich sind, die die Erkrankung verhindern oder verzögern oder den Verlauf günstig beeinflussen.
  1. Eine weitere mögliche Zielsetzung besteht darin, herauszufinden, ob Verwandte von erkrankten Personen gesunde Träger einer Mutation sind (Beispiel: Zystische Fibrose). Solche Untersuchungen können im Hinblick auf die Familienplanung bedeutsam sein. Sie fallen aber nicht in den Geltungsbereich der OKP, da sie die Lebensplanung und nicht die Behandlung oder die günstige Beeinflussung einer Krankheit zum Ziel haben.

Kontakt: Felix Gurtner, Sektion Medizinische Leistungen KUV, eamgk-sekretariat@bag.admin.ch

Quelle: Spectra 7.5.2018

Befreiung Wehrpflichtersatzabgabe

Das Bundesgesetzt über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) hält fest, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllten (Militär- oder Zivildienst), eine Ersatzabgabe zu leisten haben. Die Bundessteuergesetzgebung legt die Höhe der Ersatzabgabe fest.

Menschen mit einer erheblichen Behinderung können unter gewissen Voraussetzungen von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit werden. Jedoch erfüllen nicht alle Betroffenen mit einer Behinderung die Voraussetzungen für eine Befreiung der Abgabepflicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht stuft dies als diskriminierend ein, worauf der Bundesrat entschied, solchen Personen unter gewissen Umständen zu erlauben, Militärdienst zu leisten, damit diese keine Ersatzabgabe bezahlen müssen.

Befreiung vom Wehrpflichtersatz wegen einer erheblichen Behinderung

Von der Ersatzpflicht bereit ist, wer im Ersatzjahr

  1. wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzug von Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten) sowie behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt
  2. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung (HE) der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht
  3. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine HE bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine HE erfüllt
  4. für dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde

Bezüger einer Rente der Unfallversicherung werden den Bezügern einer Rente der Invalidenversicherung gleichgestellt. Das heisst, eine erhebliche Behinderung liegt dann vor, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent vorliegt oder eine HE der Unfall- oder Invaliditätsversicherung verfügt wurde.

Erhält eine Person keine Hilflosenentschädigung, gilt es zu klären, ob mindestens eine der zwei Voraussetzungen für eine HE erfüllt ist. Dies bedeutet, eine Person muss in mindestens bei einer der sechs Lebensverrichtungen (Abstehen, Absitzen, Abliegen/ An- und Auskleiden/ Körperpflege/ Verrichten der Notdurft/ Essen/ Fortbewegung im und ausser Haus sowie Kontaktpflege) regelmässig und dauerhaft auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sein, damit sie von der Ersatzabgabe befreit wird.

Bei Bezügern einer IV-Rente oder einer Hilflosenentschädigung der IV sollte die Ersatzbefreiung automatisch erfolgen, da die Behörden der Wehrpflichtersatzverwaltung darüber informiert werden.

Vergütung von Arzneimitteln

Informationen zum Zugang von Arzneimitteln

Link zur Krebsliga

IV/Sozialversicherung

Leistungen für Arbeitgebende

Ziel der Invalidenversicherung ist die Integration und Reintegration von Menschen im Erwerbsalter in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft. Dazu werden von der IV auch spezifische Leistungen für Arbeitgebende angeboten. Hier eine Zusammenstellung von der SVA Zürich.

Die Merkblätter der IV z.B. zum Thema «Berufliche Eingliederung» oder «Früherfassung» finden Sie unter diesem Link

Kurzinfo der IV-Leistungen für Arbeitgebende zum Herunterladen (pdf)

Links für Fachleute/Ärzte

Die Informationsstelle von AHV/IV: www.ahv-iv.ch 

Informationsplattform für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, um die Zusammenarbeit mit den IV-Stellen zu vereinfachen und zu erleichtern. Im Interesse der Betroffenen; www.iv-pro-medico.ch